Wasserschutzgebiet
DAS WAGINGER WASSERSCHUTZGEBIET
Das Wasserschutzgebiet wurde erstmals im Jahre 1971 ausgewiesen. Nach einer neuen geologischen Ermittlung des Einzugsgebietes des Brunnen II hat sich herausgestellt, dass das derzeit bestehende Wasserschutzgebiet einer Korrektur im Hinblick auf die räumliche Ausdehnung und die qualitativen Anforderungen bedarf.
BRUNNEN II
BRUNNEN III
WASSERSCHUTZZONE I – FASSUNGSBEREICH:
Die Zone I schützt die Brunnen vor jeglicher Art von Verschmutzung. Aufgrund dessen ist dieser Bereich eingezäunt. Das Betreten dieses Bereiches ist durch Unbefugte strengstens verboten, d.h. diese Zone darf nur durch Fachpersonal betreten werden.
WASSERSCHUTZZONE II – ENGERES SCHUTZGEBIET:
Die Zone II schützt die Brunnen vor allem gegen Krankheitserreger. Der äußere Rand der Schutzzone II markiert dabei die sogenannte 50 Tages Linie, d.h. das unterirdisch fließende Trinkwasser benötigt ca. 50 Tage bis es vom äußeren Rand der Zone II, den Brunnen erreicht. In der engeren Schutzzone ist die Verletzung der Deckschicht strengstens verboten, d.h. es gilt eine Nutzungsbeschränkung für:
- Bebauung
- Viehhaltung
- Düngung
- Straßenbau
- Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
WASSERSCHUTZZONE III – WEITERES SCHUTZGEBIET:
Die Zone III umfasst das gesamte Einzugsgebiet des Wasserschutzgebietes. Diese Schutzzone soll das Wasserschutzgebiet vor schwer abbaubaren Verunreinigungen schützen. Diese muss so groß ausgelegt sein, dass im Falle eines Notfalles noch genügend Reaktionszeit bleibt. Hierbei gelten Verbote bzw. Nutzungseinschränkungen wie z.B.
- Ablagerung von Schutt und Abfallstoffen
- Anwendung von Gülle
- Viehhaltung
- Umgang mit wassergefährdenden Stoffen