Netzinformationen

Netzinformationen Strom

2025-2027

Grundversorger nach § 36 Abs. 2 EnWG ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, dass die meisten Haushaltskunden nach § 3 Nr. 22 EnWG in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.

Zum 01.07.2024 sind im Stromnetzgebiet der Gemeindewerke Waging a. See (Verteilernetzbetreiber) die Gemeindewerke Waging a. See (Lieferant) für die Belieferung von Letztverbrauchern mit elektrischer Energie in den Kalenderjahren 2025 bis 2027 als Grundversorger festgestellt worden.

Die nächste Feststellung des Grundversorgers im Netzgebiet der Gemeindewerke Waging a. See erfolgt zum 01.07.2027.

2022-2024

Nach § 36 Abs. 2 EnWG sind die Gemeindewerke Waging a. See als Betreiber eines Energieversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung verpflichtet, festzustellen, welches Energieversorgungsunternehmen die meisten Haushaltskunden mit Strom in ihrem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung versorgt.

Für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis 31.12.2024 wird im gesamten Netzgebiet der Gemeindewerke Waging a. See die Gemeindewerke Waging am See als Grundversorger in Niederspannung (Strom) festgestellt.

Die nächste Feststellung des Grundversorgers im Netzgebiet der Gemeindewerke Waging a. See erfolgt zum 01.07.2024.  

2019-2021

Grundversorger nach § 36 Abs. 2 EnWG ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden nach § 3 Nr. 22 EnWG in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.

Zum 01.07.2018 sind im Stromnetzgebiet der Gemeindewerke Waging a. See (Verteilernetzbetreiber) die Gemeindewerke Waging a. See (Lieferant) für die Belieferung von Letztverbrauchern mit elektrischer Energie in den Kalenderjahren 2019 bis 2021 als Grundversorger festgestellt worden.

 Sparte  Codenummer 
 Kontaktdaten Netz Strom  9907115000001  download – Excel
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 Kontaktdaten Vertrieb Strom  9903066000009  download – Excel
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 Kontaktdaten Messstellenbetreib Strom  9910072000006  download – Excel
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Zeritfikate
AS4-Zertifikate

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Ab dem 01.04.2016 erfolgt die Abrechnung von Mehr-/Mindermengen zwischen Netzbetreiber und Lieferant für die Sparten Gas und Strom ausschließlich lieferstellenscharf.

Die Preise für die Mehr-/Mindermengen erfahren Sie hier.

Informationen zum Anschluss steuerbarer Verbrauchseinrichtungen rund um die Novelle des §14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Mit dem Umbau des Energiesystems werden immer mehr steuerbare Verbrauchseinrichtungen, das sind zum Beispiel Wärmepumpen oder private Ladeeinrichtungen für Elektroautos, an die Stromnetze vor Ort angeschlossen. Dafür bauen die Betreiber der Stromverteilnetze die Infrastruktur aus. Die Netze werden bereits massiv erweitert, um die Leistung der vielen Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien aufzunehmen. Punktuell kann es jedoch vorkommen, dass in einem Netzabschnitt zusätzliche steuerbare Verbrauchseinrichtungen schneller angeschlossen werden sollen, als das Netz erweitert werden kann. Für diese Fälle bietet die Novelle des §14a EnWG nun eine Lösung, die dabei hilft, die zusätzlichen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen sicher im Netz einzubinden ohne dieses lokal zu überlasten.

Ab dem 1. Januar 2024 tritt für alle Verteilnetzbetreiber die neue gesetzliche Regelung §14a EnWG in Kraft.
Die neue Regelung gilt für alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen werden.
Anlagen ohne Vereinbarung zum bisherigen §14a EnWG sind davon ausgenommen. Bei Bestandsanlagen mit einer derartigen Vereinbarung sind Maßnahmen erst in einigen Jahren nötig – außer es sind jetzt umfassende Änderungen an der Anlage geplant.

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen (steuVE) sind

•Wärmepumpen inkl. Notheizvorrichtungen (z.B. Heizstäbe),

•Private Ladeeinrichtung für E-Autos (Wallbox, mobile Ladeeinrichtung),

•Anlagen zur Raumkühlung,

•Stromspeicher mit Netzbezug,

die eine elektrische Leistung von mehr als 4,2 kW haben.

Was beinhalten die neuen Regelungen für Betreiber einer steuVE?

• Wer eine neue steuVE anschließen möchte, profitiert direkt von den neuen Regelungen. Denn sie gewährleisten, dass steuVE ohne Verzug an das Netz angeschlossen werden.

• Nur in Ausnahmesituationen, also im Fall einer drohenden Überlastung des lokalen Stromnetzes, dürfen Verteilnetzbetreiber steuVEs in den betroffenen Netzabschnitten flexibel steuern, indem sie die Leistung einzelner Anlagen kurzzeitig reduzieren – sozusagen „dimmen“.

• In den normalen Stromverbrauch des Haushalts darf und wird der Verteilnetzbetreiber nicht eingreifen. Außerdem ist für die steuVEs eine verbleibende Mindestleistung von je 4,2 kW gegeben, mit der sie im Falle einer Dimmung weiter genutzt werden können.

Wussten Sie schon…?

Verteilnetzbetreiber dürfen bereits heute einzelne Verbrauchseinrichtungen stundenweise abschalten (Inbetriebnahme vor 01.01.2024) – vorausgesetzt ihre Betreiber sind damit einverstanden. Im Gegenzug profitieren die Betreiber der Anlagen von vergünstigten Netzentgelten. Die neue Regelung nach §14a EnWG baut dieses Konzept weiter aus.

Das gilt für bestehende Anlagen

Bestehende Anlagen sind nur von den neuen Regelungen berührt, wenn zum jetzigen Zeitpunkt eine Vereinbarung zur Steuerung dieser Anlage vereinbart wurde. In diesem Fall ist ein Funkrundsteuerempfänger für die Anlage im Zählerschrank mit verbaut.
Netzkundinnen und -kunden haben aber noch Zeit: Die Anlage muss erst bis zum 01.01.2029 in die neue Regelung überführt werden. Aktuell gibt es hier für unsere Kundinnen und Kunden also nichts zu tun.
Wenn keine Vereinbarung zum bestehenden §14a EnWG zur Steuerung der Anlage getroffen wurde, ist diese von den neuen Regelungen der Bundesnetzagentur ausgenommen. Netzkundinnen und -kunden können aber freiwillig in die neue Regelung wechseln und von niedrigeren Netzentgelten profitieren. Dazu kontaktieren Sie am besten Ihren Elektroinstallateur:in.
Wichtig: Bei umfassenden Änderungen der bestehenden Anlage, etwa einer erheblichen Leistungserhöhung oder dem Einbau zusätzlicher Geräte, kann es sein, dass die neue Regelung greift. Auch hier weiß ihr Elektroinstallateur:in Bescheid.

Wichtig: Für bestehende Nachtspeicherheizungen bleiben die derzeit geltenden Regeln nach bisherigem §14a EnWG bestehen.

Das gilt für Neuanlagen

Wer eine Anlage ab dem 01.01.2024 in Betrieb nimmt profitiert direkt von den neuen Regelungen: Denn der Anschluss der steuVE ans Netz ist nun gesetzlich garantiert.

Die Anmeldung einer neuen steuVE erfolgt über Ihren Elektroinstallateur:in. Diese melden Ihre Anlage über unser -> zum Onlineportal an.

Nach der neuen Regelung haben Netzkundinnen und -kunden die Wahl zwischen mehreren Tarifsystemen, den sogenannten Modulen. Nähere Informationen zu den preislichen Vorteilen der einzelnen Module finden Sie in unserem Preisblatt zu den Netzentgelten.

Verteilnetzbetreiber dürfen bereits heute einzelne Verbrauchseinrichtungen stundenweise abschalten (Inbetriebnahme vor 01.01.2024) – vorausgesetzt ihre Betreiber sind damit einverstanden. Im Gegenzug profitieren die Betreiber der Anlagen von vergünstigten Netzentgelten. Die neue Regelung nach §14a EnWG baut dieses Konzept weiter aus.

Haftungsregelung

Die hier veröffentlichten Daten wurden mit der größtmöglichen Sorgfalt erstellt und zur Darstellung aufbereitet. Dennoch können insbesondere Erfassungs- und Übertragungsfehler nicht ausgeschlossen werden. Die Gemeindewerke Waging a. See behalten sich daher eine jederzeitige Änderung der veröffentlichten Daten ausdrücklich vor und übernimmt für deren Fehlerfreiheit keine Gewähr.

Die Gemeindewerke Waging a. See haften im übrigen für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Vorschriften. Für sonstige Schäden haften die Gemeindewerke Waging a. See nur, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Gemeindewerke Waging a. See, einen gesetzlichen Vertreter oder einen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht worden sind, oder wenn eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vorliegt. Im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften haften die Gemeindewerke Waging a. See für alle darauf zurückzuführenden Schäden unbeschränkt. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, wobei die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt.

Täglich von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr, am Wochenende Samstag 13.00 Uhr bis Sonntag 22.00 Uhr.

Störmeldenummer

für Stromversorgung (Ansprechpartner Bayernwerk Netz GmbH)

für Wasser-, Abwasser- und Wärmeversorgung

Wichtiger Hinweis

für Wasser-, Abwasser- und Wärmeversorgung

Außerhalb der allgemeinen Arbeitszeiten unserer Mitarbeiter übernimmt die Leitstelle der Wasserversorgung Bayerischer Wald („Waldwasser“) die telefonische Annahme Ihrer Störmeldungen.

Bitte legen Sie nicht auf, falls sich die Person am Telefon entsprechend meldet.

Die Kolleginnen und Kollegen von der Meldestelle Waldwasser geben Ihre Störmeldung für alle Sparten an unsere jeweiligen internen Mitarbeiter weiter.