Netzinformationen
Netzinformationen Strom
2025-2027
Grundversorger nach § 36 Abs. 2 EnWG ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, dass die meisten Haushaltskunden nach § 3 Nr. 22 EnWG in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.
Zum 01.07.2024 sind im Stromnetzgebiet der Gemeindewerke Waging a. See (Verteilernetzbetreiber) die Gemeindewerke Waging a. See (Lieferant) für die Belieferung von Letztverbrauchern mit elektrischer Energie in den Kalenderjahren 2025 bis 2027 als Grundversorger festgestellt worden.
Die nächste Feststellung des Grundversorgers im Netzgebiet der Gemeindewerke Waging a. See erfolgt zum 01.07.2027.
2022-2024
Nach § 36 Abs. 2 EnWG sind die Gemeindewerke Waging a. See als Betreiber eines Energieversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung verpflichtet, festzustellen, welches Energieversorgungsunternehmen die meisten Haushaltskunden mit Strom in ihrem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung versorgt.
Für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis 31.12.2024 wird im gesamten Netzgebiet der Gemeindewerke Waging a. See die Gemeindewerke Waging am See als Grundversorger in Niederspannung (Strom) festgestellt.
Die nächste Feststellung des Grundversorgers im Netzgebiet der Gemeindewerke Waging a. See erfolgt zum 01.07.2024.
2019-2021
Grundversorger nach § 36 Abs. 2 EnWG ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden nach § 3 Nr. 22 EnWG in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.
Zum 01.07.2018 sind im Stromnetzgebiet der Gemeindewerke Waging a. See (Verteilernetzbetreiber) die Gemeindewerke Waging a. See (Lieferant) für die Belieferung von Letztverbrauchern mit elektrischer Energie in den Kalenderjahren 2019 bis 2021 als Grundversorger festgestellt worden.
Sparte | Codenummer | |
Kontaktdaten Netz Strom | 9907115000001 | download – Excel download – pdf |
Kontaktdaten Vertrieb Strom | 9903066000009 | download – Excel download – pdf |
Kontaktdaten Messstellenbetreib Strom | 9910072000006 | download – Excel download – pdf |
| download download |
Ab dem 01.04.2016 erfolgt die Abrechnung von Mehr-/Mindermengen zwischen Netzbetreiber und Lieferant für die Sparten Gas und Strom ausschließlich lieferstellenscharf.
Die Preise für die Mehr-/Mindermengen erfahren Sie hier.
Informationen zum Anschluss steuerbarer Verbrauchseinrichtungen rund um die Novelle des §14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Mit dem Umbau des Energiesystems werden immer mehr steuerbare Verbrauchseinrichtungen, das sind zum Beispiel Wärmepumpen oder private Ladeeinrichtungen für Elektroautos, an die Stromnetze vor Ort angeschlossen. Dafür bauen die Betreiber der Stromverteilnetze die Infrastruktur aus. Die Netze werden bereits massiv erweitert, um die Leistung der vielen Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien aufzunehmen. Punktuell kann es jedoch vorkommen, dass in einem Netzabschnitt zusätzliche steuerbare Verbrauchseinrichtungen schneller angeschlossen werden sollen, als das Netz erweitert werden kann. Für diese Fälle bietet die Novelle des §14a EnWG nun eine Lösung, die dabei hilft, die zusätzlichen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen sicher im Netz einzubinden ohne dieses lokal zu überlasten.
Ab dem 1. Januar 2024 tritt für alle Verteilnetzbetreiber die neue gesetzliche Regelung §14a EnWG in Kraft.
Die neue Regelung gilt für alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen werden.
Anlagen ohne Vereinbarung zum bisherigen §14a EnWG sind davon ausgenommen. Bei Bestandsanlagen mit einer derartigen Vereinbarung sind Maßnahmen erst in einigen Jahren nötig – außer es sind jetzt umfassende Änderungen an der Anlage geplant.
Haftungsregelung
Die hier veröffentlichten Daten wurden mit der größtmöglichen Sorgfalt erstellt und zur Darstellung aufbereitet. Dennoch können insbesondere Erfassungs- und Übertragungsfehler nicht ausgeschlossen werden. Die Gemeindewerke Waging a. See behalten sich daher eine jederzeitige Änderung der veröffentlichten Daten ausdrücklich vor und übernimmt für deren Fehlerfreiheit keine Gewähr.
Die Gemeindewerke Waging a. See haften im übrigen für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Vorschriften. Für sonstige Schäden haften die Gemeindewerke Waging a. See nur, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Gemeindewerke Waging a. See, einen gesetzlichen Vertreter oder einen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht worden sind, oder wenn eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vorliegt. Im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften haften die Gemeindewerke Waging a. See für alle darauf zurückzuführenden Schäden unbeschränkt. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, wobei die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt.
Täglich von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr, am Wochenende Samstag 13.00 Uhr bis Sonntag 22.00 Uhr.